Neues Begutachtungsverfahren
Selbstständigkeit ist entscheidend
Definition : Der Begriff "Pflegebedürftigkeit"
Nach § 14 SGB XI sind Personen als pflegebedürftig anzusehen , die bei der Verrichtung gewöhnlicher und wiederkehrender alltäglicher Dinge dauerhaft, voraussichtlich mindestens sechs Monate, aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen, auf Hilfe angewiesen sind.
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und dem selbständigen Umgang mit krankheits-oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Pflegeberatung in Coronazeiten
- zuerst telefonisch
- Hausbesuch unter Einhaltung Abstandsregel und Mundschutz jederzeit möglich